Thoralf Winkler
2004-07-18 08:09:34 UTC
Erst mal Sorry für's Crossposting, aber die Frage paßt in beide Gruppen.
Verfallen im Vorverkauf gekaufte Einzelfahrscheine (Straßenbahn/Bus)
nach einer Preiserhöhung?
Muß das in den Beförderungsbedingungen drinstehen?
Hintergrund meiner Frage:
Mein Sohn fuhr mit einem bei mir noch herumliegenden Fahrschein der MVB
und wurde kontrolliert. Nun muß er (bzw. ich) 40 EUR dafür zahlen, daß
der Fahrschein schon etwa zweieinhalb Jahre alt war.
Zu Unrecht meine ich, denn weder in der VO über die allgem.
Beförderungsbedingungen
<http://www.mvbnet.de/fahrkarten/fahrpreise/Bestimmungen/body_bestimmungen.html>
noch in den Tarifbestimmungen
<http://www.mvbnet.de/fahrkarten/fahrpreise/Tarifbestimmungen/body_tarifbestimmungen.html>
des Verkehrsunternehmens steht ein Passus a la "Nach einer
Fahrpreiserhöhung / nach xx Monaten verfallen die Fahrscheine" Ich bin
der Meinung, daß ich die Beförderungsleistung bezahlt habe und die auch
in Anspruch nehmen kann. Noch dazu da das Verkehrsunternehmen die
Rückerstattung für ältere Fahrscheine verweigert. Mit dem (mündlichen)
Kommentar "da haben Sie eben Pech gehabt".
Gibt es dazu Urteile bzw. andere als die o.g. Bestimmungen, die diese
Frage regeln? Oder kann ich davon ausgehen, daß eine Regelung zum
Verfall der Fahrscheine nicht gilt, wenn sie nicht in den
Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens steht?
§8 der VO über die allgem. Beförderungsbedingungen sagt zwar, daß
Fahrkarten ungültig werden, die
"7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind"
aber das meint doch den Zeitablauf von 90-Minuten-, Tages-, Wochen- oder
Monatskarten, und mit "andere Gründe" sind m.E. Personen- oder
Fahrtgebundene Fahrkarten gemeint. Wenn der Gesetzgeber auch Regelungen
zu einer nachträglichen Fahrpreiserhöhung gemeint hätte, dann hätte er
dies doch explizit so geschrieben/ schreiben müssen.
Welche Rolle spielt eigentlich die Genehmigungsbehörde des Landes, die
nach Personenbeförderungsgesetz die Tarife genehmigen muß. Legt die auch
Fristen für die Gültigkeit älterer Fahrscheine fest, oder machen das die
Verkehrsunternehmen nach eigenem Belieben?
Da ich hier noch nicht aktiv geworden bin wollte ich nicht mit einer
Frage kommen ohne vorher gesucht zu haben: Ja, ich hab vorher bereits
gegoogelt, auch in den Newsgroups, aber nichts gefunden, was mir
weitergeholfen hätte.
Vielleicht hat jemand Infos zu meinem Problem.
Gruß
Thoralf
p.s. Nein, ich lege mir nicht absichtlich einen Stapel älterer, damals
"billig" gekaufter Fahrscheine hin, um nach einer Fahrpreiserhöhung
damit billig zu fahren. War (bei mir) wirklich ein Einzelfall.
Verfallen im Vorverkauf gekaufte Einzelfahrscheine (Straßenbahn/Bus)
nach einer Preiserhöhung?
Muß das in den Beförderungsbedingungen drinstehen?
Hintergrund meiner Frage:
Mein Sohn fuhr mit einem bei mir noch herumliegenden Fahrschein der MVB
und wurde kontrolliert. Nun muß er (bzw. ich) 40 EUR dafür zahlen, daß
der Fahrschein schon etwa zweieinhalb Jahre alt war.
Zu Unrecht meine ich, denn weder in der VO über die allgem.
Beförderungsbedingungen
<http://www.mvbnet.de/fahrkarten/fahrpreise/Bestimmungen/body_bestimmungen.html>
noch in den Tarifbestimmungen
<http://www.mvbnet.de/fahrkarten/fahrpreise/Tarifbestimmungen/body_tarifbestimmungen.html>
des Verkehrsunternehmens steht ein Passus a la "Nach einer
Fahrpreiserhöhung / nach xx Monaten verfallen die Fahrscheine" Ich bin
der Meinung, daß ich die Beförderungsleistung bezahlt habe und die auch
in Anspruch nehmen kann. Noch dazu da das Verkehrsunternehmen die
Rückerstattung für ältere Fahrscheine verweigert. Mit dem (mündlichen)
Kommentar "da haben Sie eben Pech gehabt".
Gibt es dazu Urteile bzw. andere als die o.g. Bestimmungen, die diese
Frage regeln? Oder kann ich davon ausgehen, daß eine Regelung zum
Verfall der Fahrscheine nicht gilt, wenn sie nicht in den
Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens steht?
§8 der VO über die allgem. Beförderungsbedingungen sagt zwar, daß
Fahrkarten ungültig werden, die
"7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind"
aber das meint doch den Zeitablauf von 90-Minuten-, Tages-, Wochen- oder
Monatskarten, und mit "andere Gründe" sind m.E. Personen- oder
Fahrtgebundene Fahrkarten gemeint. Wenn der Gesetzgeber auch Regelungen
zu einer nachträglichen Fahrpreiserhöhung gemeint hätte, dann hätte er
dies doch explizit so geschrieben/ schreiben müssen.
Welche Rolle spielt eigentlich die Genehmigungsbehörde des Landes, die
nach Personenbeförderungsgesetz die Tarife genehmigen muß. Legt die auch
Fristen für die Gültigkeit älterer Fahrscheine fest, oder machen das die
Verkehrsunternehmen nach eigenem Belieben?
Da ich hier noch nicht aktiv geworden bin wollte ich nicht mit einer
Frage kommen ohne vorher gesucht zu haben: Ja, ich hab vorher bereits
gegoogelt, auch in den Newsgroups, aber nichts gefunden, was mir
weitergeholfen hätte.
Vielleicht hat jemand Infos zu meinem Problem.
Gruß
Thoralf
p.s. Nein, ich lege mir nicht absichtlich einen Stapel älterer, damals
"billig" gekaufter Fahrscheine hin, um nach einer Fahrpreiserhöhung
damit billig zu fahren. War (bei mir) wirklich ein Einzelfall.